AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.0 Allgemeines
Nachstehende AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbestimmungen des Mieters erkennt CHS Südcon GmbH nicht an, sofern sie nicht ausdrücklich deren Geltung schriftlich zustimmt.
2.0 Angebote
Die Angebote von CHS Südcon GmbH erfolgen immer freibleibend, d.h. eine Zwischenvermietung der angebotenen Mietsache bleibt CHS Südcon GmbH jederzeit vorbehalten. Alle Angebote gelten preislich längstens für 90 Tage.
3.0. Lieferung
3.1. Die Lieferung der Mietsache erfolgt erst, wenn folgende Punkte vollständig erfüllt sind:
- Schriftlicher Auftrag des Mieters an den CHS Südcon GmbH per Email, Post oder Telefax;
- Rücksendung, Bestätigung der Auftragsbestätigung per Email, Post oder Telefax an CHS Südcon GmbH.
- Leistung der Zahlung entsprechend den Bestimmungen der Angebotserstellung und Auftragsbestätigung und/oder
- Rechnungsstellung durch CHS Südcon GmbH.
- Schriftliche Benennung der Rechnungsanschrift durch den Mieter.
3.2. Die Lieferung der Mietsache erfolgt in Absprache mit dem Mieter vor Mietbeginn. In dem Entgelt für die Lieferung sind Kosten für die Montage und Demontage beim Mieter enthalten. Zusätzliche Maschinen oder Personen, die aufgrund räumlicher Gegebenheiten beim Mieter für die Aufstellung notwendig werden und nicht vom Mieter gestellt werden können, werden gesondert nach Aufwand berechnet.
3.3. Der Mieter hat die Mietsache bei Anlieferung sorgfältig und gründlich zu untersuchen und in - gemäß Übergabeprotokoll - in Betrieb zu nehmen.
Hierbei zutage tretende Schäden oder Mängel sind auf dem Anlieferungsprotokoll der CHS Südcon GmbH zu vermerken. Die Mietsache wird dem Mieter in dem vorhandenen und besichtigten Zustand übergeben und von ihm so übernommen. Spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.
3.4. Gerät der Mieter in Annahmeverzug, so ist CHS Südcon GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
4.0. Betrieb der Kühlzellen, Kühlcontainer und allgemeine Container
4.1. Der Mieter hat bei der Nutzung der Kühl-, bzw. Tiefkühlzellen, Kühlcontainer von CHS Südcon GmbH die Bestimmungen der diesen AGB in jeweils gültiger Fassung als Anlage beigefügten Bedienungsanleitung einzuhalten.
4.2. Der Mieter hat das Kühllager regelmäßig auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Wesentliche Abweichungen von der eingestellten Kühltemperatur sind unverzüglich der CHS Südcon GmbH mitzuteilen, um rechtzeitigen Service zu gewährleisten.
4.3. Ohne schriftliche Zustimmung der CHS Südcon GmbH ist der Mieter nicht berechtigt, Änderungen an den Kühlzellen / Copntainern und Zubehör vorzunehmen.
4.4. Der Mieter gewährt CHS Südcon GmbH, dessen Angestellten und Vertretern nach vorheriger Anmeldung Zugang zu den Kühlzellen zum Zwecke der Inspektion, Kennzeichnung, Wartung oder Reparatur.
5.0. Instandhaltung / Reinigung und Reparatur
5.1. Der Mieter ist während der gesamten Vertragsdauer verpflichtet, für das ordnungsgemäße Funktionieren und den einwandfreien Zustand der Mietsache Sorge zu tragen. Notwendige Wartungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen sowie Reparaturen einschließlich des Ersatzes von Teilen und Zubehör werden ausschließlich von CHS Südcon GmbH, bzw. deren Beauftragten vorgenommen.
5.3. Die Kühlzellen / Kühlcontainer werden bei Anlieferung im gereinigten Zustand übergeben. Bei Abholung müssen die Mietgenenstände im selben Zustand zurückgegeben werden. Bei starker Verschmutzung (Übergabeprotokoll) behält sich CHS Südcon GmbH eine Reinigungspauschale vor.
5.2. Der Mieter verpflichtet sich Störungen, bzw. notwendige Reparaturmaßnahmen umgehend an CHS Südcon zu melden.
6.0. Haftung des Mieters / Versicherung
6.1. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden am Mietgegenstand, die er, seine Bevollmächtigten, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Mieters gemäß Ziff. 4 eintreten.
6.2. Der Mieter haftet weiterhin für schädigendes Verhalten von Personen, deren Kontakt mit der Mietsache er veranlasst oder unter den gegebenen Umständen naheliegend in Kauf nimmt. Der Mieter haftet ferner für sämtliche Schäden unabhängig von deren Ursache auch ohne Verschulden, soweit diese Schäden versicherbar sind und Versicherung durch den Mieter diesem zumutbar ist.
7.0. Gewährleistungs- und Haftungsausschluss
7.1. Für bei Überlassung der Mietsache vorhandene Mängel, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von CHS Südcon GmbH beruhen, sowie für während der Überlassung der Mietsache auftretende Mängel, die nicht der Instandsetzungspflicht des Mieters unterfallen gem. Ziff. 5. lit. 5.1.), leistet CHS Südcon GmbH nach seiner Wahl entweder durch Beseitigung der Mängel oder durch Bereitstellung einer Mietsache gleichen Typs Gewähr. Für diese Gewährleistung wird CHS Südcon GmbH eine angemessene Frist ab Mitteilung des Mangels durch den Mieter eingeräumt. Ist CHS Südcon GmbH zur Gewährleistung gemäß dem Vorstehenden nicht in der Lage oder verzögert sich die Gewährleistung über die dem CHS Südcon GmbH zur Gewährleistung eingeräumten Frist aus Gründen, die von CHS Südcon GmbH zu vertreten sind oder schlägt die Gewährleistung fehl, ist der Mieter berechtigt eine entsprechende Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen.
7.2. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Mieters bestehen nicht, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von CHS Südcon GmbH beruhen. Der Mieter stellt CHS Südcon GmbH in jedem Fall von sämtlichen Schadenersatzansprüchen frei, dies gilt insbesondere für Warenverluste, Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Vorstehende Haftungsbegrenzung bzw. Haftungsausschluss gelten entsprechend auch für alle anderen Ansprüche, die denselben Sachverhalt betreffen, einschließlich der Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß oder wegen Verletzung von Nebenpflichten sowie deliktischer Ansprüche.
8.0. Beendigung des Mietverhältnisses
8.1. CHS Südcon GmbH kann das Mietverhältnis jederzeit durch schriftliche Erklärung fristlos kündigen, wenn:
- der Mieter seinen vertraglichen Pflichten nicht pünktlich nachkommt;
- über das Vermögen des Mieters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wurde;
- der Mieter seinen Geschäftsbetrieb einstellt;
8.2. Sofern eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch Umstände verursacht wird, die der Mieter zu vertreten hat, hat der CHS Südcon GmbH gegen den Mieter den Anspruch auf Zahlung des Betrages, den der Mieter bei normalem Vertragsablauf bis zum erstmöglichen Kündigungstermin als Nettomietzins hätte zahlen müssen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
9.0. Rückgabe der Mietsache bei Vertragsbeendigung
9.1. Am letzten Werktag der Vertragslaufzeit wird die Mietsache von CHS Südcon GmbH auf Kosten des Mieters an ein von CHS Südcon GmbH zu bestimmendes Depot zurücktransportiert, sofern der Mietvertrag / Auftragsbestätigung keine andere Regelung vorsieht.
9.2. Jede Mietsache wird durch CHS Südcon GmbH oder einen seiner Beauftragten vor der Rücklieferung untersucht. Der Mieter hat alle ihm bekannten Mängel der Mietsache dem CHS Südcon GmbH bzw. dessen Beauftragten mitzuteilen.
9.3. Sofern der Mietgegenstand Mängel aufweist, die der Reparaturpflicht des Mieters nach Ziff. 5 unterfallen, benachrichtigt CHS Südcon GmbH den Mieter unverzüglich schriftlich über den Umfang und die voraussichtliche Höhe der anfallenden Reparaturen. Wird über den Umfang der notwendigen Reparaturen zwischen Mieter und CHS Südcon GmbH keine Einigkeit erzielt, ist unverzüglich eine gemeinsame Besichtigung der Mietsache, unter Hinzuziehung einer von beiden Parteien benannten sachkundigen Person, durchzuführen. Können sich die Vertragsparteien auf eine solche Person nicht einigen, so hat der CHS Südcon GmbH das Recht, einen amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu benennen, in dessen Gegenwart die Besichtigung durchzuführen ist. Die Gebühren für diesen Sachverständigen trägt der Mieter, da er der Beweispflichtige ist, da er auf dem Anlieferungsprotokoll der Mietsache bestätigt hat, diese frei von Mängeln erhalten zu haben.
9.4. Der Mieter ist berechtigt, notwendige Reparaturen auf seine Kosten (einschließlich der Kosten des Transportes zur Reparatur und anschließend ins Depot) bei einer Werkstatt seiner Wahl durchführen zu lassen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht innerhalb von drei Werktagen nach (Beginn der Arbeiten), so ist der CHS Südcon GmbH berechtigt, alle notwendigen Reparaturen an der Mietsache selbst vorzunehmen und dem Mieter die Kosten in Rechnung zu stellen.
9.5. Erklärt der Mieter sich nicht innerhalb von drei Werktagen - nach Zugang des Kostenvoranschlages - schriftlich bereit, die
Reparaturkosten zu übernehmen, stellt der CHS Südcon GmbH dem Mieter den vertraglich vereinbarten Mietzins als Ausgleich für den Nutzungsausfall der Mietsache so lange in Rechnung, bis sich der Mieter schriftlich mit der Reparatur einverstanden erklärt oder diese gemäß Ziff. 9.4. selbst veranlasst.
9.6. CHS Südcon GmbH hat nach Durchführung der Reparatur die Mietsache zu überprüfen. Werden noch vorhandene Mängel dem Mieter nicht unverzüglich mitgeteilt, so ist die Mietsache als in vertragsgemäßem Zustand anzusehen.
10.0 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
10.1. Die Aufrechnung gegen Mietforderungen steht dem Mieter nur zu, wenn die betreffenden Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Geltendmachung sonstiger Einwendungen durch den Mieter zulässig.
11.0 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für beide Parteien gilt München als vereinbart.